Overview
- Das LSG Stuttgart (Az. L 8 R 3110/22) stellte klar, dass Versicherte eine Vertrauensperson zur ärztlichen Begutachtung mitnehmen dürfen, ohne deshalb pauschal Nachteile befürchten zu müssen.
- Im Stuttgarter Fall erkannte das Gericht ein strukturiert dokumentiertes Gutachten als ordnungsgemäß an und stellte volle Erwerbsminderung fest, weil der Kläger weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig ist; die Rentenversicherung muss zahlen.
- Das LSG Hamburg (Az. L 3 R 74/21) entschied, dass eine Dauerrente zu bewilligen ist, wenn eine rentenrechtlich relevante Besserung nur mit geringer Wahrscheinlichkeit absehbar ist; eine Revision zum BSG wurde nicht zugelassen.
- Parallel bestätigten SG Gelsenkirchen und LSG NRW, dass Anträge scheitern können, wenn tragfähige Gutachten eine Einsatzfähigkeit von etwa sechs Stunden belegen und späte Rückschlüsse die frühere Lage nicht ausreichend untermauern; Nachzahlungen sind über § 44 SGB X meist nur vier Jahre rückwirkend möglich.
- Gerichte müssen kein Obergutachten einholen und dürfen dem inhaltlich schlüssigsten Gutachten folgen; erfolgskritisch sind lückenlose, zeitnahe Befunde mit konkretem Leistungsbild bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.